Rechtsstand August 2026
Photovoltaik als IAB-Investment: was 2026 anders ist
Photovoltaik war jahrelang der Standardfall für ein steueroptimiertes Direktinvestment. Das funktioniert weiterhin – aber die Rechnung sieht anders aus als vor fünf Jahren, und eine Steuerbefreiung kann den Abzug sogar vollständig kippen.
Die wichtigste Warnung zuerst
Wenn die Steuerbefreiung den Steuervorteil frisst
§ 3 Nr. 72 EStG war als Entlastung gedacht. Für IAB-Konstruktionen ist er eine Falle.
Seit 2022 sind Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt-Peak auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien steuerfrei, bei Mehrfamilienhäusern bis 15 Kilowatt-Peak je Einheit und höchstens 100 Kilowatt-Peak je Steuerpflichtigem. Das klingt gut und ist es für die meisten Betreiber auch.
Steuerfreie Einnahmen bedeuten aber auch: kein Betriebsausgabenabzug. Und ohne Betriebsausgabenabzug kein Investitionsabzugsbetrag, keine Sonderabschreibung, keine degressive AfA. Wer eine begünstigte Kleinanlage kauft und mit einem IAB rechnet, verliert beides gleichzeitig.
Die Erlösseite
Warum die „garantierte“ Vergütung weniger garantiert ist als gedacht
Zwei Mechanismen bestimmen heute, was eine Kilowattstunde tatsächlich einbringt.
Marktprämie statt fester Einspeisevergütung
Anlagen ab 100 Kilowatt sind zur Direktvermarktung verpflichtet. Der Betreiber verkauft den Strom am Markt und erhält zusätzlich eine Marktprämie, die die Differenz zum anzulegenden Wert ausgleicht. Wirtschaftlich entspricht das der früheren Vergütung – solange der Mechanismus greift.
Negative Preise setzen den Mechanismus aus
Genau hier hat sich die Rechtslage verschärft. Nach dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 entfällt der Zahlungsanspruch für Neuanlagen bereits ab der ersten Viertelstunde mit negativem Börsenpreis. Die früheren Pufferstunden gibt es nicht mehr. Bei 573 Stunden negativer Preise im Jahr 2025 – nach 457 im Vorjahr – summiert sich das.
Ein Teil des Ausfalls wird über eine Verlängerung des Förderzeitraums kompensiert. Das hilft, ist aber kein vollständiger Ausgleich: Erlöse in ferner Zukunft sind weniger wert als Erlöse heute, und die Vergütung ist nicht inflationsindexiert.
Photovoltaik ist nicht schlechter geworden. Sie ist nur nicht mehr das risikoarme Anleihesubstitut, als das sie lange verkauft wurde.
Steuerliches Risiko
Die Totalgewinnprognose ist bei PV anspruchsvoller geworden
Wenn die Erlösannahmen sinken, gerät eine Voraussetzung unter Druck, die viele für Formsache halten.
Der IAB setzt einen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht voraus. Das Finanzamt prüft, ob über die gesamte Nutzungsdauer ein Totalgewinn erzielbar ist. Fällt die Prüfung negativ aus, liegt Liebhaberei vor – der Abzug entfällt rückwirkend samt Verzinsung.
Solange PV-Anlagen mit auskömmlicher Einspeisevergütung kalkuliert wurden, war das kein Thema. Wenn die Prognose aber ohnehin knapp aufgeht und die tatsächlichen Erträge dann unter dem Prospektwert liegen, wird es unangenehm. Fälle, in denen der real erzielte Ertrag deutlich unter der zugesagten Prognose lag, sind kein Einzelfall.
Was das für dich heißt
- Lass dir die Totalgewinnprognose zeigen – über die gesamte Nutzungsdauer, nicht nur über die Finanzierungsphase.
- Prüfe, ob der Restwert und ein möglicher Veräußerungserlös einbezogen sind. Das ist zulässig und verbessert die Prognose erheblich.
- Achte darauf, ob der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Dann hält sich das Finanzamt die spätere Überprüfung ausdrücklich offen.
Die Systematik im Detail haben wir im Beitrag Gewinnerzielungsabsicht nachweisen aufgearbeitet – einschließlich der Kriterien, die der Bundesfinanzhof anlegt.
Fazit
Wann Photovoltaik 2026 trotzdem funktioniert
- Freifläche statt Kleinanlage
Größenordnungen jenseits der Steuerbefreiung, mit gesichertem Netzanschluss und professioneller Direktvermarktung.
- Günstiger Einstiegspreis je Kilowatt
Der Preisverfall bei Modulen ist real. Wer heute zu aktuellen Konditionen einsteigt, rechnet anders als jemand, der eine Kalkulation von 2021 fortschreibt.
- Speicher als Ergänzung geprüft
Ein Speicher am selben Anschlusspunkt kann den Negativpreis-Effekt teilweise umkehren – sofern die Auslegung stimmt. Details in unserem Beitrag zum Grünstromspeicher.
- Konservative Erlösannahme
Eine Kalkulation, die mit steigenden Negativpreisstunden rechnet und trotzdem trägt, ist belastbar. Eine, die sie ignoriert, ist es nicht.
Häufige Fragen
Fragen zu Photovoltaik und IAB
Kann ich für jede Photovoltaikanlage einen IAB bilden?
Nein. Anlagen, deren Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, scheiden aus – ohne steuerpflichtige Einnahmen gibt es keinen Betriebsausgabenabzug und damit keinen Investitionsabzugsbetrag. Für ein IAB-Investment kommen daher praktisch nur Anlagen jenseits der Schwellenwerte in Betracht.
Bekomme ich die EEG-Vergütung nicht trotzdem garantiert?
Der Anspruch besteht dem Grunde nach für 20 Jahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr, entfällt aber für Viertelstunden mit negativem Börsenpreis. Ein Teil dieser Zeiträume wird durch Verlängerung des Förderzeitraums kompensiert. Der Ausgleich ist real, aber nicht vollständig – und die Vergütung steigt nicht mit der Inflation.
Was bedeutet Liebhaberei für meinen IAB?
Stuft das Finanzamt deinen Betrieb als Liebhaberei ein, fehlt die Gewinnerzielungsabsicht. Damit entfällt die Grundlage für den Investitionsabzugsbetrag; er wird im Abzugsjahr rückgängig gemacht und die Nachzahlung nach § 233a AO verzinst. Vorbeugen lässt sich mit einer belastbaren Totalgewinnprognose, die Restwert und Veräußerungserlös einbezieht.
Sind bestehende Anlagen von den Verschärfungen betroffen?
Im Kern gelten für Bestandsanlagen die Regelungen ihres Inbetriebnahmejahrgangs. Die Absenkung der Schwelle für den Wegfall des Zahlungsanspruchs betrifft vor allem Neuanlagen. Beim Kauf einer Bestandsanlage solltest du dir das anwendbare Regime schriftlich bestätigen lassen.
Wo kann ich die Börsenpreise selbst nachprüfen?
Auf SMARD, der Strommarktdaten-Plattform der Bundesnetzagentur. Dort sind Börsenstrompreise, Erzeugung und Verbrauch frei einsehbar – auch die Stunden mit negativen Preisen. Wir empfehlen ausdrücklich, die Zahlen aus jeder Verkaufsunterlage dort gegenzuprüfen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Worauf sich dieser Beitrag stützt
- Bundesnetzagentur – Monitoring zu Netzanschlussbegehren und Speicherzubau — bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorg
- SMARD – Strommarktdaten der Bundesnetzagentur, Börsenstrompreise und Negativpreisstunden — smard.de/home/marktdaten
- § 118 Abs. 6 EnWG – Befreiung von Netzentgelten für Stromspeicher — gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__118.html
- Regelleistung.net – gemeinsame Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (FCR, aFRR, mFRR) — regelleistung.net
- § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung für Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen — gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- § 51 EEG – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen — gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51.html
- § 21 EEG – Einspeisevergütung und Direktvermarktung — gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html
Rechtsstand: 17. August 2026. Gesetzesänderungen nach diesem Datum sind nicht berücksichtigt. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall (§ 2 StBerG, § 3 RDG).
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