Nachfolgeplanung
Anlage auf die Kinder übertragen: zwei Steuerarten, ein Vorgang
Eine Photovoltaikanlage oder ein Batteriespeicher lässt sich zu Lebzeiten übertragen, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden – und in vielen Fällen ohne Schenkungsteuer. Beides hat Bedingungen, die man kennen sollte, bevor der Notar Termine vergibt.
0 €
Einkommensteuer bei Buchwertfortführung
400.000 €
Freibetrag je Elternteil und Kind
10 Jahre
bis der Freibetrag erneut zur Verfügung steht
5 bzw. 7
Jahre Behaltensfrist bei Betriebsvermögensverschonung
Erste Ebene
Einkommensteuer: Buchwerte werden fortgeführt
Der zentrale Mechanismus steht in § 6 Abs. 3 EStG und ist zwingend, nicht optional.
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, sind die Buchwerte zwingend fortzuführen. Es kommt zu keiner Aufdeckung stiller Reserven und damit zu keinem Veräußerungsgewinn. Auf der Ebene der Einkommensteuer fällt bei der Übertragung selbst nichts an.
Der Übernehmer tritt in die steuerliche Rechtsstellung des Übergebers ein. Er führt die Abschreibung auf Basis der bisherigen Werte fort, übernimmt die Restnutzungsdauer und auch die laufenden Fristen. Das gilt ausdrücklich auch für einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass er bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung erhalten bleibt.
Umsatzsteuer
Wird der Betrieb im Ganzen übertragen und vom Erwerber fortgeführt, liegt regelmäßig eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor. Der Vorgang ist damit nicht steuerbar, und eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt – vorausgesetzt, der Erwerber führt den Betrieb tatsächlich unternehmerisch fort.
Zweite Ebene
Schenkungsteuer: Freibetrag und Verschonung
Hier greifen zwei voneinander unabhängige Mechanismen, die sich addieren.
Der persönliche Freibetrag
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro. Übertragen beide Elternteile, stehen also 800.000 Euro je Kind zur Verfügung. Der Freibetrag verbraucht sich innerhalb von zehn Jahren; danach steht er erneut vollständig zur Verfügung. Wer früh anfängt, kann diesen Zyklus mehrfach nutzen.
Die Betriebsvermögensverschonung
Zusätzlich sieht das Erbschaftsteuergesetz für begünstigtes Betriebsvermögen eine Verschonung vor. Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des Werts außer Ansatz, verbunden mit einer Behaltensfrist von fünf Jahren. Bei der Optionsverschonung sind es 100 Prozent bei sieben Jahren Behaltensfrist und strengeren Anforderungen an das Verwaltungsvermögen.
Beides zusammen führt dazu, dass die Übertragung einer Anlage im niedrigen sechsstelligen Bereich in vielen Konstellationen ohne Schenkungsteuer möglich ist. Das ist kein Automatismus – die Verschonung ist an Bedingungen geknüpft, die über Jahre eingehalten werden müssen.
Der Praxisfall
Wenn das Kind noch minderjährig ist
Hier wird es zivilrechtlich aufwendig – und genau daran scheitern die meisten Vorhaben.
Eltern vertreten ihr minderjähriges Kind. Bei einer Schenkung von den Eltern an das Kind stünden sie damit auf beiden Seiten des Vertrags. Das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB greift; erforderlich ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht.
Kommt hinzu, dass mit der Übertragung eines Gewerbebetriebs auch Verpflichtungen übergehen – etwa aus einem Darlehensvertrag –, ist zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Das Gericht prüft, ob die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. Bei einer fremdfinanzierten Anlage ist das keine Formalie.
Die verbreitete Alternative
Statt der Direktübertragung wird häufig eine Familiengesellschaft gewählt, etwa eine Kommanditgesellschaft, in der die Kinder als Kommanditisten mit begrenzter Haftung beteiligt werden. Die Eltern behalten als Komplementär oder über Stimmrechtsregelungen die Geschäftsführung. Das löst mehrere Probleme gleichzeitig – erfordert aber sorgfältige Gestaltung.
Der Steuerteil ist der einfachere. Der schwierigere Teil ist die Frage, was passieren soll, wenn das Kind mit achtzehn andere Pläne hat.
Fallstricke
Sechs Punkte, die regelmäßig übersehen werden
Die Anzeigepflicht
Eine Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen – auch dann, wenn wegen Freibetrag und Verschonung keine Steuer anfällt. Die Anzeigepflicht entfällt nicht durch die Steuerfreiheit.
Die Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen
Anlagen, deren Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, können die Betriebsvermögensverschonung gefährden, weil ihnen die gewerbliche Qualität fehlen kann. Bei größeren Anlagen stellt sich diese Frage nicht.
Die Familienversicherung
Erzielt das Kind eigene Einkünfte oberhalb bestimmter Grenzen, entfällt die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das kann teurer sein als die gesparte Steuer.
Der Nießbrauch
Ein Vorbehaltsnießbrauch wirkt attraktiv, weil die Erträge bei den Eltern bleiben. Steuerlich ist er heikel: Er kann dazu führen, dass die Übertragung nicht als Betriebsübertragung anerkannt wird. Diese Gestaltung gehört zwingend in fachkundige Hände.
Die laufenden IAB-Fristen
Ein übertragener Investitionsabzugsbetrag bleibt bestehen, aber die Fristen laufen weiter. Der Rechtsnachfolger muss die Investition innerhalb der ursprünglichen Frist tätigen und die Verbleibensvoraussetzungen einhalten.
Die Rückabwicklung
Eine Schenkung lässt sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Rückforderungsrechte sollten vertraglich vereinbart werden – etwa für den Fall von Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Kindes.
Häufige Fragen
Fragen zur Übertragung
Ist die Übertragung wirklich steuerfrei?
Zwei Steuerarten sind zu unterscheiden. Bei der Einkommensteuer fällt durch die zwingende Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nichts an. Bei der Schenkungsteuer greifen persönlicher Freibetrag und Betriebsvermögensverschonung, sodass in vielen Fällen keine Steuer entsteht. „Steuerfrei“ ist deshalb im Ergebnis oft zutreffend, aber es ist kein Automatismus.
Wie hoch ist der Freibetrag?
400.000 Euro je Kind und je Elternteil, also bis zu 800.000 Euro, wenn beide Elternteile übertragen. Der Freibetrag steht nach zehn Jahren erneut zur Verfügung. Frühere Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet.
Was bedeutet die Behaltensfrist?
Der Erwerber muss den Betrieb für fünf Jahre bei der Regelverschonung beziehungsweise sieben Jahre bei der Optionsverschonung fortführen. Wird er vorher veräußert oder aufgegeben, entfällt die Verschonung anteilig rückwirkend und die Schenkungsteuer wird nacherhoben.
Kann ich auch an ein minderjähriges Kind übertragen?
Ja, aber mit erhöhtem Aufwand. Wegen des Verbots des Insichgeschäfts ist ein Ergänzungspfleger erforderlich; bei der Übernahme von Verbindlichkeiten kommt eine familiengerichtliche Genehmigung hinzu. In der Praxis wird deshalb häufig eine Familiengesellschaft gewählt.
Was passiert mit einem gebildeten Investitionsabzugsbetrag?
Er geht bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG auf den Rechtsnachfolger über und bleibt erhalten. Der Bundesfinanzhof hat das bestätigt. Wichtig ist, dass der Nachfolger die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, insbesondere die Investitions- und Verbleibensfristen.
Was spricht gegen eine Übertragung?
Der Kontrollverlust. Mit der Volljährigkeit entscheidet dein Kind über den Betrieb – das lässt sich durch Gesellschaftsverträge abmildern, aber nicht ausschließen. Hinzu kommen Auswirkungen auf Krankenversicherung, BAföG und eine mögliche spätere Auseinandersetzung unter Geschwistern. Diese Fragen sind meist wichtiger als die steuerlichen.
Ersetzt dieser Beitrag eine Beratung?
Nein. Übertragungen von Betriebsvermögen berühren Steuer-, Zivil-, Familien- und häufig Sozialversicherungsrecht. Die Umsetzung gehört in die Hände von Steuerberater und Notar. Dieser Beitrag soll dir helfen, mit den richtigen Fragen in dieses Gespräch zu gehen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Worauf sich dieser Beitrag stützt
- § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe — gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html
- § 7 Abs. 2 EStG – degressive Absetzung für Abnutzung (Investitionsbooster) — gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif — gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- § 6 Abs. 3 EStG – Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung — gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge — gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- §§ 13a, 13b ErbStG – Verschonung begünstigten Betriebsvermögens — gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html
- § 30 ErbStG – Anzeigepflicht der Beteiligten — gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html
- § 181 BGB – Insichgeschäft — gesetze-im-internet.de/bgb/__181.html
- § 1 Abs. 1a UStG – Geschäftsveräußerung im Ganzen — gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
Rechtsstand: 17. August 2026. Gesetzesänderungen nach diesem Datum sind nicht berücksichtigt. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall (§ 2 StBerG, § 3 RDG).
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