Für Gesellschafter mit Rücklagen
Gewinnausschüttung steueroptimiert: der Gewinn liegt, weil niemand entscheidet
In vielen GmbHs stehen Rücklagen, die keine Aufgabe haben. Sie liegen dort nicht aus Strategie, sondern weil jede Alternative teuer aussieht. Dieser Beitrag rechnet die Alternativen durch.
Das Problem
Warum Gewinne in der GmbH liegen bleiben
Die Ausgangslage ist fast immer dieselbe.
Auf Ebene der Gesellschaft sind rund 30 Prozent gezahlt – Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer. Der Rest steht als Rücklage in der Bilanz. Wird ausgeschüttet, kommen 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag hinzu. Die Gesamtbelastung landet damit bei annähernd 50 Prozent.
Diese Zahl schreckt ab, und deshalb passiert nichts. Der Gewinn bleibt liegen, das Geschäftskonto wächst, und irgendwann steht ein sechsstelliger Betrag herum, der keine Rendite erwirtschaftet. Bei zwei bis drei Prozent Inflation verliert er jedes Jahr real an Wert.
Der Vergleich
Drei Wege mit 100.000 Euro Gewinn
Alle drei Rechnungen starten mit demselben Betrag auf dem Gesellschaftskonto.
Die Zahlen sind gerundet und lassen individuelle Faktoren wie Kirchensteuer, Gewerbesteuerhebesatz und Verlustvorträge außen vor. Die Reihenfolge der Wege ändert sich dadurch in aller Regel nicht.
Wichtig ist die ehrliche Einordnung von Weg C: Er ist nur dann besser als Weg B, wenn eine Investition tatsächlich stattfindet und wirtschaftlich trägt. Wer ausschüttet, das Teileinkünfteverfahren beantragt und dann nicht investiert, steht schlechter da als mit der Abgeltungsteuer.
Weg A: Liegen lassen
Die Steuer ist nicht vermieden, sondern nur aufgeschoben – und in der Zwischenzeit arbeitet das Kapital nicht.
Weg B: Abgeltungsteuer
Klar, einfach, sofort verfügbar. Für viele die vernünftigste Variante.
Weg C: Teileinkünfte plus Investition
Aufwendiger, an Voraussetzungen gebunden und nur sinnvoll, wenn eine Investition tatsächlich stattfindet.
Voraussetzungen
Was für Weg C erfüllt sein muss
Wenn eine dieser vier Bedingungen nicht erfüllt ist, ist Weg B in der Regel die bessere Wahl. Wir sagen das ausdrücklich, weil die Alternative – eine komplizierte Struktur ohne wirtschaftlichen Kern – am Ende teurer wird als die Steuer, die sie vermeiden sollte.
- Beteiligung von mindestens 25 Prozent
Oder mindestens ein Prozent bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss.
- Antrag über die Anlage KAP
Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wirkt für fünf Veranlagungszeiträume und ist nach einem Widerruf für dieselbe Beteiligung nicht erneut möglich.
- Ein Betrieb, in dem die Abschreibung wirkt
Ohne Gewinneinkünfte auf der privaten Ebene gibt es nichts, worauf ein IAB angewendet werden könnte.
- Eine Investition, die auch ohne Steuer trägt
Das ist die wichtigste Voraussetzung und die einzige, die nicht im Gesetz steht.
Häufige Fragen
Fragen zur Ausschüttung
Kann man Gewinne steuerfrei ausschütten?
Nein. Eine Ausschüttung ist beim Gesellschafter steuerpflichtig – entweder über die Abgeltungsteuer oder im Teileinkünfteverfahren. Steuerfrei bleibt lediglich der 40-prozentige Anteil im Teileinkünfteverfahren. Eine Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG kann steuerneutral sein, setzt aber entsprechende Bestände voraus.
Worin unterscheiden sich Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren?
Die Abgeltungsteuer ist ein pauschaler Satz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, mit dem die Besteuerung abgegolten ist; ein Werbungskostenabzug ist weitgehend ausgeschlossen. Beim Teileinkünfteverfahren sind 40 Prozent steuerfrei, die übrigen 60 Prozent unterliegen deinem persönlichen Satz – dafür sind damit zusammenhängende Aufwendungen zu 60 Prozent abziehbar und die Einkünfte gehen in die normale Veranlagung ein.
Ist das Teileinkünfteverfahren immer günstiger?
Nein. Beim Spitzensteuersatz ohne weitere Abzüge liegt es ungefähr gleichauf mit der Abgeltungsteuer oder darüber. Sein Vorteil entsteht durch die Verrechnungsmöglichkeit mit Abschreibungen und Finanzierungskosten. Ohne solche Positionen ist die Abgeltungsteuer meist die einfachere und günstigere Wahl.
Was ist mit der geplanten Senkung der Körperschaftsteuer?
Für die kommenden Jahre ist eine schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes vorgesehen. Das verändert die Belastung auf Gesellschaftsebene und damit auch die Vorteilhaftigkeit des Thesaurierens. Da die Regelungen zeitlich gestaffelt greifen, lohnt es sich, die Ausschüttungsplanung mit deinem Steuerberater über mehrere Jahre zu betrachten.
Wie viel Zeit brauche ich für die Umsetzung?
Der Gesellschafterbeschluss über die Ausschüttung ist schnell gefasst. Zeit brauchen die Vorbereitung der Struktur, die Projektauswahl und gegebenenfalls die Finanzierung. Wenn die Wirkung noch im laufenden Jahr eintreten soll, ist das dritte Quartal ein realistischer Startpunkt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Worauf sich dieser Beitrag stützt
- § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe — gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html
- § 7 Abs. 2 EStG – degressive Absetzung für Abnutzung (Investitionsbooster) — gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif — gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 zu Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG, BStBl I 2022, 945 — bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 18. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 161 — recht.bund.de/bgbl/1/2025/161/VO.html
- Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108 – Anhebung der Sonderabschreibung auf 40 % — recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html
- § 3 Nr. 40 EStG – Teileinkünfteverfahren — gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte und Antragsrecht — gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
- § 29 GmbHG – Ergebnisverwendung — gesetze-im-internet.de/gmbhg/__29.html
- § 27 KStG – Steuerliches Einlagekonto — gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__27.html
Rechtsstand: 17. August 2026. Gesetzesänderungen nach diesem Datum sind nicht berücksichtigt. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall (§ 2 StBerG, § 3 RDG).
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Dann lohnt sich eine Stunde. Wir rechnen die drei Wege für deine Zahlen durch – und sagen dir auch, wenn die einfache Variante die bessere ist.