Regulatorik · Stand August 2026
Netzentgelte für Batteriespeicher: wer befreit bleibt – und wer nicht
Ein Speicher entnimmt Strom aus dem Netz und speist ihn später wieder ein. Ob er dafür Netzentgelte zahlt, entscheidet über einen erheblichen Teil seiner Marge. Der aktuelle Stand, ohne Panikmache.
20 Jahre
Befreiungsdauer nach § 118 Abs. 6 EnWG
4.8.2029
Stichtag für die Inbetriebnahme
2029
Start der neuen Entgeltsystematik
Bestandsschutz
nach aktuellem Verfahrensstand vorgesehen
Geltendes Recht
Was § 118 Abs. 6 EnWG heute regelt
Die Vorschrift ist älter, als die aktuelle Debatte vermuten lässt – und sie ist präzise formuliert.
Neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sind für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten für den entnommenen Strom befreit. Voraussetzung ist, dass die entnommene Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Die Regelung gilt für Anlagen, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden.
Der wirtschaftliche Hintergrund ist einleuchtend: Ein Speicher ist kein Letztverbraucher. Er entnimmt Strom nicht, um ihn zu verbrauchen, sondern um ihn zeitversetzt zurückzugeben. Würde er wie ein Verbraucher belastet, entstünde eine Doppelbelastung – einmal beim Laden, einmal beim späteren Verbrauch durch den Endkunden.
Was die Befreiung nicht umfasst
- Sie gilt für Netzentgelte auf den Strombezug, nicht automatisch für alle Umlagen und Abgaben.
- Sie setzt die zeitversetzte Rückeinspeisung in dasselbe Netz voraus. Wird ein Teil des Stroms anderweitig verwendet, kann die Befreiung anteilig entfallen.
- Sie ist an die Inbetriebnahme bis 2029 gebunden. Anlagen danach fallen unter das dann geltende Regime.
Die Reform
Warum die Systematik ohnehin neu gebaut wird
Der Anlass ist nicht speicherpolitisch, sondern europarechtlich.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Regulierungsbehörde ihre Festlegungen unabhängiger treffen muss, als es die bisherige Verordnungsstruktur zuließ. In der Folge tritt die bisherige Stromnetzentgeltverordnung außer Kraft, und die Bundesnetzagentur baut die Entgeltsystematik in einem eigenen Festlegungsverfahren neu auf. Die neue Systematik soll ab dem 1. Januar 2029 gelten.
Für Speicher stand dabei zunächst die Frage im Raum, ob die Befreiung nach § 118 EnWG erhalten bleibt. Ein Orientierungspapier Anfang 2026 hatte in der Branche für erhebliche Unruhe gesorgt. Der spätere Zwischenstand fiel deutlich moderater aus: Vorgesehen ist Bestandsschutz für bereits errichtete Anlagen; Entgelte sollen nur Neuanlagen treffen.
Wie ein künftiges Entgelt aussehen könnte
Im Gespräch ist ein reines Kapazitätsentgelt, das an die vertraglich vereinbarte Anschlusskapazität anknüpft und in einer moderaten Größenordnung je Kilowatt und Jahr liegt – ohne zusätzliches Arbeitsentgelt auf die tatsächlich bezogene Energiemenge. Für einen Speicher ist diese Ausgestaltung günstiger, weil sie das Handelsvolumen nicht belastet.
Konsequenz
Was das für Investitionsentscheidungen bedeutet
Drei Gruppen, drei unterschiedliche Ausgangslagen.
Die Frage, die du jedem Anbieter stellen solltest
Trägt das Projekt auch dann, wenn ab 2029 ein Kapazitätsentgelt anfällt? Eine seriöse Kalkulation kann diese Frage beantworten, weil sie das Szenario ohnehin gerechnet hat. Wenn die Antwort lautet, das Thema sei geklärt und irrelevant, solltest du nachbohren.
Regulatorik ist kein Risiko, das man wegdiskutiert. Sie ist eine Position in der Kalkulation.
Anlagen bereits in Betrieb
Die 20-jährige Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG läuft. Nach dem aktuellen Verfahrensstand ist Vertrauensschutz vorgesehen. Für Bestandsinvestoren ändert sich voraussichtlich nichts.
Projekte mit gesicherter Realisierung bis 2029
Wer die Inbetriebnahme vor dem Stichtag erreicht, fällt noch unter die geltende Befreiung. Entscheidend ist ein belastbarer Zeitplan – nicht die Absicht, sondern Netzanschluss, Genehmigung und verbindliche Bestellung.
Projekte danach
Sie werden unter der neuen Systematik kalkuliert. Das ist kein Ausschlusskriterium, verlangt aber, dass ein Kapazitätsentgelt in der Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigt ist.
Häufige Fragen
Fragen zur Netzentgeltsystematik
Ist mein Speicher aktuell von Netzentgelten befreit?
Wenn er neu errichtet wurde, den entnommenen Strom zeitversetzt in dasselbe Netz zurückspeist und bis zum 4. August 2029 in Betrieb geht, greift die Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Die konkrete Anwendung im Einzelfall klärt der Netzbetreiber.
Fällt die Befreiung für Bestandsanlagen weg?
Nach dem aktuellen Stand des Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur ist Bestandsschutz vorgesehen – Entgelte sollen nur Neuanlagen treffen. Endgültige Sicherheit gibt es erst mit der abgeschlossenen Festlegung.
Wie hoch werden die Netzentgelte ab 2029?
Diskutiert wird ein Kapazitätsentgelt in einer moderaten Größenordnung je Kilowatt vereinbarter Anschlusskapazität und Jahr, ohne zusätzliches Arbeitsentgelt. Konkrete Sätze stehen nicht fest. Für die Projektbewertung ist wichtiger, dass ein solches Entgelt in der Kalkulation als Szenario abgebildet ist.
Gilt das auch für Heimspeicher?
Kleine Speicher in der Niederspannung werden regulatorisch anders behandelt als Großspeicher am Übertragungs- oder Verteilnetz. Für die hier beschriebene Systematik sind Anlagen im Megawatt-Bereich relevant; für Heimspeicher gelten eigene Regeln.
Warum wird überhaupt reformiert?
Weil der Europäische Gerichtshof die bisherige deutsche Verordnungsstruktur beanstandet hat und die Regulierungsbehörde ihre Entgeltfestlegungen unabhängig treffen muss. Die Neuordnung betrifft das gesamte System – Speicher sind nur ein Aspekt davon.
Was bedeutet das für ein Direktinvestment?
Vor allem, dass der Realisierungszeitpunkt ein Bewertungsfaktor ist. Ein Projekt mit gesichertem Netzanschluss und belastbarem Fertigstellungstermin vor 2029 hat einen regulatorischen Vorteil, den spätere Projekte nicht mehr haben. Das sollte im Preis stehen – und in der Kalkulation nachvollziehbar sein.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Worauf sich dieser Beitrag stützt
- § 118 Abs. 6 EnWG – Übergangsregelungen, Befreiung von Netzentgelten für Stromspeicher — gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__118.html
- Bundesnetzagentur – Festlegungsverfahren zur künftigen Netzentgeltsystematik Strom — bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK04/BK4_start.html
- § 17 EnWG – Netzanschluss von Anlagen — gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__17.html
- SMARD – Marktdaten der Bundesnetzagentur — smard.de/home/marktdaten
Rechtsstand: 17. August 2026. Gesetzesänderungen nach diesem Datum sind nicht berücksichtigt. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall (§ 2 StBerG, § 3 RDG).
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